Grundsätzlich gilt: Mit der Bezahlung der Sprachaufnahme gehen die Verwertungsrechte auf den Auftraggeber über; jedoch ausschließlich im vereinbarten Rahmen und zum vereinbarten Zweck. Die Abgeltung der Sprachaufnahme begründet keinen Konkurrenzausschluß. Totale Exklusivität kann jedoch gegen ein im Einzelfall auszuhandelndes Zusatzhonorar vereinbart werden. Die Exklusivitätsvereinbarung bedarf der Schriftform. Im Einzelnen gilt:
Unter den Begriff Industriefilme fallen Imagefilme, Produktpräsentationen, Lehr- und Sachfilme, technische Filme, Schulungsvideos, etc.. Diese sowie Sprachteile daraus dürfen ohne Genehmigung von Fabian Körner nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck verwendet werden und vom Auftraggeber nur einem definierten und begrenzten Zuschauerkreis vorgeführt und in keinem Massenmedium veröffentlicht oder dort zu Werbezwecken eingesetzt werden.
Es gelten nicht automatisch die AGB der Rundfunk- und Fernsehanstalten. Maßgeblich ist die Individualabrede der Parteien. Sofern keine einzelvertragliche Regelung getroffen wurde, gelten die nachstehenden Bedingungen sinngemäß.
Mit der Bezahlung eines Layouts erhält der Auftraggeber das Recht, die Sprachaufnahme für Präsentationen und Markttests zu verwenden. Im Layoutstadium ist es dem Auftraggeber ferner gestattet, eine beliebige Anzahl von Motiven aus dem Sprachmaterial zu erstellen.
Die Layouts dürfen jedoch keinesfalls ohne Genehmigung ausgestrahlt oder anderweitig einer breiten Öffentlichkeit z.B. zu Werbe-, Informations- oder Verkaufszwecken zugänglich gemacht werden. Für den Fall der Ausstrahlung ist zusätzlich zum Layouthonorar ein Verwertungshonorar fällig. Dasselbe gilt für jeden einzelnen Fall der Verwertung von Teilen eines Layouts.
Mit der Bezahlung eines einzelnen Spots erhält der Auftraggeber das Recht zur Ausstrahlung des jeweiligen Spots innerhalb des vereinbarten Ausstrahlungsgebiets, mittels des vereinbarten Mediums, beschränkt auf die Bundesrepublik Deutschland für die Dauer eines Jahres, gerechnet ab dem Produktionsdatum der Ausstrahlungsmedien (z.B. Sendekopien). Mit den Ausstrahlungsrechten für die Bundesrepublik Deutschland erhält der Auftraggeber auch das Recht zur Ausstrahlung in denjenigen europaweit zu empfangenden Sendern, die ihren Sitz in Deutschland haben. Für Ausstrahlungen in Sendern, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben (z.B. MTV etc.) bzw. für jedes weitere Land wird ein weiteres Verwertungshonorar für das entsprechende Medium fällig. Verwendet der Auftraggeber einen Spot oder (Sprach-) Teile eines Spots zur Herstellung eines anderen oder neuen Funk, TV- oder Kinospots, so wird jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig; gleiches gilt für den Wechsel von einem zum anderen Medium (wenn z.B. aus einem Funkspot oder Teilen daraus ein Kinospot wird) und/oder bei der Inanspruchnahme neuer Medien wie dem Internet, Multimediaanwendungen etc.. Entsprechendes gilt für die Produktion und Ausstrahlung von sogenannten Sales-Videos, Industriefilmen, Ladenfunk, öffentlichen Veranstaltungen etc., wenn diese über ein anderes oder eines der neuen Medien ausgestrahlt oder veröffentlicht werden. Bei der Produktion und Verbreitung von Videos, CD-Roms und anderen Multimediaanwendungen, die zum Kauf angeboten oder zu Werbezwecken eingesetzt werden, sind zusätzlich, abhängig von der Auflagenhöhe, gesonderte Verwertungshonorare fällig. Eine besondere Stellung im Preisgefüge nehmen regelmäßig nur die Hörfunkspots für Lokal- oder Regionalsender ein. Hier ist das Veröfffentlichungshonorar günstiger, da das Ausstrahlungsgebiet strikt beschränkt ist. Ein Lokalfunkspot deckt die Ausstrahlung in einem einzigen lokalen Radiosender ab; gemeint ist hier ein einzelner Stadtsender oder Lokalsender für einen eng begrenzten Raum in der Größe eines Landkreises. Ein Regionalfunkspot liegt vor, wenn die Ausstrahlung in mehr als einem benachbarten Lokalsender erfolgt und gilt bis zur Ausstrahlung in beliebig vielen Sendern eines Bundeslandes. Ein nationaler Funkspot liegt dann vor, wenn der Spot in mehr als einem einzigen Bundesland ausgestrahlt wird. Für jedes weitere Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird ein weiteres nationales Verwertungsrecht fällig.
Für die Höhe der einzelnen Honorare gilt, soweit nicht eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde, die jeweils aktuelle Preisliste von Fabian Körner, die jederzeit angefordert werden kann. Für den Fall, daß ein Produktionstermin vom Auftraggeber nicht eingehalten werden kann, so wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 40% des individuellen Honorarindex zur Zahlung an Fabian Körner fällig, es sei denn, der Auftraggeber sagt die Produktion rechtzeitig ab. Das heißt, werktags mindestens 18 Stunden vor dem vereinbarten Termin. Kann Fabian Körner einen verabredeten Produktionstermin aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, wie z.B. Krankheit oder höherer Gewalt, deren Nachweis er auf Anforderung erbringen muß, nicht einhalten, so haftet er nicht für damit verbundene Kosten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pat Murphy vor der ersten Ausstrahlung mitzuteilen, wann eine Sprachaufnahme, ein Layout und/oder ein Spot, sei es im Original oder in abgeänderter Form, mittels des ursprünglich vereinbarten oder eines anderen Mediums oder eines der neuen Medien, innerhalb eines neuen Gebietes (z.B. lokal, regional, national, international), innerhalb eines bestimmten Zeitraums gesendet wird. Sollte der Auftraggeber diese Informationen in begründeten Ausnahmefällen nicht rechtzeitig geben können, muß er sie Fabian Körner in jedem Fall spätestens binnen 10 Tagen nach der Erstausstrahlung nachreichen. Kommt der Auftraggeber dieser Informationspflicht nicht fristgemäß nach, so kann Fabian Körner 10% Zinsen p.a. aus dem Rechnungsbetrag für die Zeitspanne verlangen, die zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Information fällig war (spätestens 10 Werktage ab Ausstrahlung), und dem Tag, an dem Fabian Körner von der Ausstrahlung erfährt, vergangen ist. Das Recht, im Falle des Zahlungsverzuges nach Rechnungserteilung, Verzugszinsen zu verlangen, bleibt davon unberührt.
Im Falle eines Verstoßes gegen die Informationspflicht oder bei Verwendung oder Verbreitung einer Sprachaufnahme, eines Layouts oder Spots entgegen der Vereinbarung, z.B. über den vereinbarten Zeitraum, Bereich, über das vereinbarte Medium hinaus, verpflichtet sich der Auftraggeber, unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des entsprechenden Verwertungshonorars, für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluß der Annahme des Fortsetzungszusammenhangs, eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Verwertungshonorars an Fabian Körner zu zahlen. In gleichem Maße haftet der Auftraggeber für Verstöße, die von auf seine Veranlassung an der Produktion beteiligten Dritten verursacht werden.
Fabian Körner haftet nicht für den Inhalt der Produktion.
Die vorstehenden AGB gelten mit Auftragsvergabe an Fabian Körner als vereinbart, im übrigen gelten nicht automatisch die AGB des Auftraggebers.
Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Köln.
Sollte eine Klausel in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.